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Die >befähigte Person<

Tabelle 1: Europäische Explosionsschutzregeln

mit behördlicher Anerkennung für die Überprüfung explosionsgeschützter Betriebsmittel und Anlagen
von Boris Göppert und Karl-Heinz Schwedt

 Die befähigte Person ( 293kB ) 

Das sogenannte ›In-Verkehr-Bringen‹ von explosionsgeschützten Geräten und Schutzsystemen sowie der Betrieb derselben in  explosionsgefährdeten Anlagen ist in Deutschland seit Anfang des 20. Jahrhunderts durch gesetzliche Regelungen bestimmt. In der Entwicklung einzuhaltender Vorschriften, z.B. von der Polizeiverordnung über die Bau- und Errichtungsvorschriften für elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Räumen und Betriebsanlagen von 1943 bis zu der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom  23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen [1] und Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige  Atmosphären gefährdet werden können [2] spiegelt sich nicht nur die technische sondern auch eine sozialpolitische Entwicklung in Deutschland und Europa wider.  Bedingt durch die genannten europäischen Richtlinien sind heute Anforderungen an die Beschaffenheit von Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- und  Regeleinrichtungen, im Folgenden Geräte genannt, einerseits, und Betriebsanforderungen andererseits rechtlich strikt getrennt (Tabelle 1).  Während europäische Produktrichtlinien des neuen Ansatzes textlich identisch in das Regelwerk der Mitgliedsstaaten  übernommen werden müssen, stellen die Richtlinien zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer für die Mitgliedsstaaten Mindestanforderungen dar. Recht, Normen und Technik. So beschreibt die Richtlinie 94/9/EG im Wesentlichen das von der Kategorie eines Gerätes abhängige Konformitätsbewertungsverfahren, die daraus folgende Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, selbstverständlich die grundlegenden Sicherheits- und  Gesundheitsanforderungen an den Bau von Geräten und Schutzsystemen (Essential Health and Safety Requirements EHSR) sowie in den weiteren Anhängen die Verfahren der EG-Baumusterprüfung, Einzelprüfung, Prüfung der Produkte sowie die möglichen Qualitätssicherungsmodule Qualitätssicherung Produktion, Qualitätssicherung Produkt und Konformität mit der Bauart. Die Konformität des Produktes mit der Richtlinie kann auf Basis harmonisierter Normen, die die Vermutungswirkung beinhalten oder entsprechend der EHSR nachgewiesen werden.  Im Rahmen der Qualitätssicherung wird in der harmonisierten Norm die Anforderung nach der Definition von Verantwortlichkeiten und Befugnissen aufgeworfen. Gerne wird  an dieser Stelle von dem Ex-Beauftragten gesprochen, der die Kommunikation zur  ›Benannten Stelle‹ hinsichtlich der EG-Baumusterprüfungen und des Qualitätssicherungssystems aufrechterhält, Freigaben der Dokumentation und Sonderfreigaben durchführt und Kunden z.B. bezüglich besonderer Einsatzbedingungen der Geräte informiert. Der Ex-Beauftragte darf hier nicht mit einer ›befähigten Person‹ oder einer ›befähigten Person mit behördlicher Anerkennung nach BetrSichV‹ verwechselt werden. Die grundsätzliche Forderung des Arbeitsschutzgesetzes zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren und zur Feststellung von Schutzmaßnahmen wird insbesondere durch die Gefahrstoffverordnung (GefSToffV) [3] und die Betriebssicherheitsverordnung,  Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom September 2002, kurz auch  Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV genannt vom September 2002 zuletzt geändert durch die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sichergestellt und wurde im Dezember 2008 umgesetzt. Konkretisiert werden die Anforderungen der  BetrSichV durch die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erstellten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).  Diese technischen Regeln geben den Stand der Technik wieder und enthalten die Vermutungswirkung, dass mit ihrer Erfüllung die BetrSichV erfüllt ist. Im Folgenden sollen einige wenige, keineswegs alle Aspekte, das würde den  Rahmen sprengen, der BetrSichV näher beleuchtet werden. Auch die Prüfung der Arbeitsplätze nach BetrSichV Anhang 4 Abs. 3.8 wird hier nicht behandelt. Die Verordnung  gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte. Eine Teilmenge dieser Arbeitsmittel stellen überwachungsbedürftige  Anlagen dar. Dies sind u.a. auch Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte entsprechend der Richtlinie 94/9/EG sind oder beinhalten, inklusive ihrer Verbindungselemente. Für diese Anlagen hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger  Atmosphären, die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Bränden und Explosionen berücksichtigt. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind in Zonen einzuteilen. Es ist  ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Das Dokument beinhaltet insbesondere,  dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und welche zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden. Zusätzlich hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen  Personen erfüllen müssen, die Prüfungen oder Erprobungen von explosionsgeschützten Anlagen durchführen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen während  ihrer gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Gefahren der Arbeitsumgebung und den dort vorhandenen Arbeitsmitteln angemessen zu informieren und sie hinsichtlich der Benutzung der Arbeitsmittel und den damit verbundenen Gefahren zu unterweisen. Für mit Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten beauftragte Beschäftigte sind Vorkehrungen für angemessene spezielle  Unterweisungen zu treffen.

Tabelle 2: Prüfungen explosionsgeschützter Anlagen und Geräte

Explosionsgeschützte Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Eignung der eingesetzten Produkte nach Richtlinie 94/9/EG für die festgelegte Zone sowie die vom Betrieb verwendeten Stoffe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise, der Montage, der  Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder dafür ›befähigte Personen‹ hinsichtlich ihres ordnungsgemäßen Zustands geprüft worden sind. Explosionsgeschützte Anlagen sind  regelmäßig mindestens alle 3 Jahre durch  eine ›befähigte Person‹ zu prüfen. Werden Produkte entsprechend der Richtlinie  94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt, so dürfen diese erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem festgestellt wurde, dass sie hinsichtlich der wesentlichen Merkmale des Explosionsschutzes den Anforderungen der BetrSichV entsprechen. Die Prüfungen dazu sind von einer zugelassenen Stelle oder einer ›befähigten Person‹, die von der zuständigen Behörde für diese Prüfungen anerkannt ist, durchzuführen. Die Prüfung nach Instandsetzung kann auch durch den Hersteller des Produktes erfolgen. Dieser bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz  wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der BetrSichV entspricht. Im Folgenden wird auf die Herstellerinstandsetzung und Prüfung nicht weiter eingegangen. Im Rahmen der BetrSichV werden damit Prüfungen für den sicheren Betrieb der Anlage gefordert und die prüfenden Institutionen beschrieben. Tabelle 2 zeigt die Prüfungen  im Einzelnen.

Tabelle 3: Qualifikation des Prüfpersonals

Anforderungen an die >befähigte Person<

Die ›befähigte Person‹ wird in den Begriffsbestimmungen der BetrSichV definiert ›als Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe  berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt‹. Diese eher allgemeine Definition wird präzisiert in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit, TRBS 1203 ›Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen‹ [5] und in der TRBS 1203 Teil 1 ›Befähigte  Personen – Besondere Anforderungen –  Explosionsgefährdungen‹ [6].  Die ›befähigte Person‹ für Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und nach wesentlichen Änderungen sowie für Prüfungen nach Instandsetzung muss entsprechend TRBS 1203 Teil 1 eine technische  Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen. Die beruflichen Kenntnisse müssen nachvollziehbar sein, z.B. anhand von Berufsabschlüssen oder ähnlichen Nachweisen. Die erforderliche Berufserfahrung richtet sich nach der Prüfaufgabe. Für die Prüfung instandgesetzter Produkte nach Richtlinie 94/9/EG wird eine einjährige Erfahrung mit der Herstellung oder Instandsetzung dieser Produkte vorausgesetzt. Bei den Prüfungen von Anlagen zielt die ebenfalls einjährige  Berufserfahrung in Richtung der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten.  Die Berufserfahrung muss nachweisbar sein. Die Begrifflichkeit der zeitnahen beruflichen Tätigkeit wird beschrieben als ›im  Einzelnen erforderliche Kenntnisse des  Explosionsschutzes sowie der relevanten technischen Regelungen, und – sofern  erforderlich – diese Kenntnisse aktualisieren, zum Beispiel durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen‹. Entscheidend ist  hier also das Wissen über den aktuellen Stand der Technik bezüglich der zu betrachtenden Gefährdungen, der durchzuführenden Prüfungen und der Prüfaufgabe. Die Teilnahme an Schulungen und Unterweisungen ergibt sich daraus zwangsläufig. Ein weiteres Kriterium der ›befähigten Person‹ ist ihre fachliche Weisungsfreiheit hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit; Nachteile  dürfen der Person dadurch nicht entstehen.  Hilfreiche Hinweise auf die Kompetenz der ›befähigten Person‹ finden sich auch in

  • DIN EN 60079-19 (VDE 0165-20-1): 02.2008  Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 19:  Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung [7] und der
  • DIN EN 60079-17 (VDE 0165-10-1): 05.2008  Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen [8].

Im Wesentlichen werden hier die Eigenschaften nach Tabelle 3 gefordert:

Zusätzliche Anforderung an die "befähigte Person" mit behördlicher Anerkennung

Die behördliche Anerkennung einer ›befähigten Person‹ erfolgt nur im Zusammenhang mit einem Unternehmen, bei dem die ›befähigte Person‹ angestellt ist, das Instandsetzungen an Geräten entsprechend der Richtlinie 94/9/EG durchführt. Eine Anerkennung wird nicht pauschal ausgesprochen, sondern muss für Prüfaufgaben beantragt werden, die im Unternehmen tatsächlich nach der Instandsetzung eines Teils von dem der Explosionsschutz abhängt, anfallen werden.
Anforderungen an das Instandsetzungsunternehmen:

  • Der Bedarf an Prüfungen für instandgesetzte Geräte ist zu ermitteln und nachzuweisen. Es darf sich nicht um nur selten anfallende Prüfungen handeln.
  • Für die Instandsetzung erforderliche  Einrichtungen, Hilfsmittel und Hilfskräfte müssen verfügbar sein.
  • Prüfeinrichtungen und Messgeräte  müssen vorhanden bzw. verfügbar sein.
  • Die erforderlichen Unterlagen zu den  instand zu setzenden Produkten müssen vorhanden sein
  • Es muss gewährleistet sein, dass die  Instandsetzungsarbeiten durch geeignete Fachkräfte unter der ständigen Aufsicht der von der Behörde anerkannten  befähigten Person durchgeführt werden.
  • Die fachliche Weisungsfreiheit der  behördlich anerkannten ›befähigten Person‹ muss vom Unternehmen nachgewiesen werden.
  • Die Möglichkeit, Kenntnisse der ›befähigten Person‹ regelmäßig zu aktualisieren, muss durch das Unternehmen sichergestellt werden.
  • Das Unternehmen muss über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb  Millionen Euro verfügen.
  • In Verbindung mit der Haftpflichtversicherung ist eine Freistellungserklärung abzugeben, für den Fall von Amtspflichtverletzungen der behördlich anerkannten ›befähigten Person‹ und evtl. damit  verbundene Schadensersatzansprüche gegenüber dem betreffenden Bundesland.

Beispiele hinsichtlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung der  Instandsetzungsunternehmen, die Gehäuse und Motoren instand setzen, zeigt Tabelle 4 für die Zündschutzarten erhöhte Sicherheit ›e‹ und druckfeste Kapselung ›d‹.

Tabelle 4: Werkstattausrüstung für die Instandsetzung von explosionsgeschützten Gehäusen und Motoren

Anerkennungsverfahren für die >befähigte Person< mit behördlicher Anerkennung

Die Verantwortung für die Durchführung des Arbeitsschutzes liegt bei den Arbeitgebern. Für den Vollzug der Rechtsvorschriften werden staatliche Stellen eingesetzt. Im allgemeinen sind dies die Ämter für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsichtsämter der Bundesländer, die ebenfalls das Anerkennungsverfahren für die behördlich anerkannte ›befähigte Person‹ bearbeiten. Die folgenden Angaben gelten daher beispielhaft und können ggf. je nach Bundesland variieren.

Das Verfahren der Anerkennung beinhaltet:

  • einen formlosen schriftlichen Antrag,
  • die Überprüfung der technischen und  organisatorischen Eignung des Unternehmens,
  • die Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Kompetenz des Bewerbers.

Der formlose Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
bezogen auf das Unternehmen:

  • Anschrift der Betriebsstätte
  • Angaben zu den beabsichtigten Prüfaufgaben, zum Prüfumfang und zum Prüfplatz (elektrische und mechanische Geräte)
  • Technische Parameter, wie Zündschutzart, Kategorie, Gerätegruppe, Nennspannung und Nennleistung
  • Erklärung des Antragstellers über die Weisungsfreiheit der ›befähigten Person‹
  • Erklärung, dass die erforderlichen Prüfeinrichtungen und Vorschriften (national und EU) zur Verfügung stehen, ggf. Zertifizierungsurkunden über vorhandene Qualitätssicherungssysteme

bezogen auf gutachterliche Äußerung der einbezogenen zugelassenen Überwachungsstelle:

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung über mindestens 2,5 Mio. Euro 
  • Freistellungserklärung gegenüber dem Bundesland

bezogen auf die ›befähigte Person‹:

  • Vor- und Nachname, Geburtstag und -ort, Privatanschrift
  • Lebenslauf, fachlicher Werdegang
  • Kopien von Diplomurkunde, Meisterbrief, Facharbeiterzeugnis oder vergleichbarem Qualifikationszertifikat
  • Beruf und Kopie des Anstellungsvertrages
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Nachweis der mindestens einjährigen  Berufserfahrung in der Herstellung oder Instandsetzung von Geräten im Sinne der RL 94/9/EG
  • Erklärung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßahmen und Symposien zum Erfahrungsaustausch.

Der Antragsteller beauftragt eine zugelassene Überwachungsstelle mit einer gutachterlichen Äußerung zu den weiter oben  genannten Anforderungsprofilen. Bei einer Begehung des Unternehmens werden die  organisatorischen Anforderungen  auditiert, die technischen Voraussetzungen geprüft, Probeprüfungen absolviert und in einem Fachgespräch die Kompetenz der ›befähigten Person‹ beurteilt. In der gutachterlichen  Äußerung sind weiterhin die Prüfbefugnisse festzulegen, ggf. Voraussetzungen und Randbedingungen zu definieren und eine Empfehlung zur Anerkennung des Bewerbers abzugeben. Ein Muster für eine Freistellungserklärung findet sich z.B. in der ›Antragsmappe für  die Anerkennung von ›befähigten Personen‹ nach §14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV‹  des Regierungspräsidiums Darmstadt,  65197 Wiesbaden. [9]

 

Einsatz der >befähigten Person< mit behördlicher Anerkennung

Prüfungen von Arbeitsmitteln und  überwachungsbedürftigen Anlagen nach  BetrSichV werden in den Technischen  Regeln für Betriebssicherheit TRBS Serie 1201ff konkretisiert:

  • TRBS 1201, Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen [10],
  • TRBS 1201 Teil 1, Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen [11],
  • TRBS 1201 Teil 2, Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck [12],
  • TRBS 1201 Teil 3, Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-,  Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß §14 Abs. 6  BetrSichV [13].

TRBS 1201 beschreibt im Wesentlichen die Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen, die Verfahrensweise zur Bestimmung der mit Prüfungen zu beauftragenden Personen, die Durchführung der Prüfung sowie die Erstellung der erforderlichen Aufzeichnungen.  Die TRBS benennt mit keinem Wort die in der BetrSichV geforderte ›befähigte Person‹ mit behördlicher Anerkennung. TRBS 1201 Teil 1 schließt Prüfungen nach Instandsetzungen aus. TRBS 1201 Teil 3 konkretisiert speziell die Anforderungen des §14 Abs. 6 der  BetrSichV hinsichtlich des Erkennens von  Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz. Der Teil 3 ist jedoch nicht anwendbar bei wesentlichen Veränderungen der überwachungsbedürftigen Anlage und auf Modifikationen von Produkten im Sinne der 94/9/EG. Im Teil 3 wird die Begrifflichkeit der Instandsetzung im Wesentlichen wie folgt definiert:

  • Instandsetzen kann entweder durch den Austausch einzelner Teile erfolgen oder durch Instandsetzungsmaßnahmen an den Teilen selbst, wobei die Maßnahmen zum Zündschutz von Geräten beibehalten werden.
  • Instandsetzung mit Relevanz für den  Explosionsschutz bezeichnet eine Maßnahme mit Einfluss auf den Schutz vor wirksamen Zündquellen oder einen Eingriff mit Einfluss auf deren Funktion  oder deren Funktionssicherheit, wobei  der Eingriff nur mit Spezialkenntnissen und entsprechenden Fähigkeiten auszuführen ist und ggf. einer speziellen  Ausstattung an Werkzeugen und Messgeräten bedarf. Zur Verdeutlichung ist der TRBS als  Anlage 1 ein Ablaufschema ›Instandsetzung bei explosionsgeschützten Anlagen‹ an gefügt, das neben dem Verfahren ›Instandsetzung‹ u. a. auch die die Abgrenzung des  § 14 Abs. 6 BetrSichV gegenüber den anderen Anforderungen der BetrSichV und der Richtlinie 94/9/EG darstellt (Bild 1). 
Bild 1: Ablaufschema für die Instandsetzung von explosionsgeschützten Anlagen

Ein entscheidendes Kriterium zur Ermittlung der Relevanz zum Explosionsschutz stellt die Kategorie eines Produktes nach Richtlinie 94/9/EG dar; daneben sind Komplexität und Art der Instandsetzung und der  Umfang der erforderlichen Kenntnisse von Bedeutung. TRBS 1201 Teil 3 definiert, dass bei Instandsetzungen von Geräten der  Kategorie 1 und 2 der Explosionsschutz grundsätzlich betroffen ist, bei Geräten der Kategorie 3 in der Regel nur dann, wenn  besondere Einrichtungen oder spezielle Kenntnisse erforderlich sind. Eine Tabelle ›Beispielsammlung für die Abgrenzung  zwischen allgemeinen Instandsetzungen  ohne Relevanz für den Explosionsschutz und besonderen Instandsetzungen mit Relevanz für den Explosionsschutz Kategorie 2 gemäß Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel‹ angefügt als Anhang 2, verdeutlicht beispielhaft den Unterschied. Ein Beispiel daraus zeigt Tabelle 5.

Der Arbeitgeber/Betreiber, der für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich ist, hat die Relevanz für den Explosionsschutz zu erkennen und dafür zu sorgen, dass die Instandsetzung an Geräten nach Richtlinie 94/9/EG ordnungsgemäß erfolgt und die erforderlichen Prüfungen nach der BetrSichV durchgeführt werden. Die Instandsetzung kann sowohl durch den Arbeitgeber/Betreiber, als auch durch externe Dienstleister  erfolgen; die Anforderungen an das Unternehmen sind analog zu denen unter  ›Anerkennungsverfahren für die ›befähigte  Person‹ mit behördlicher Anerkennung zu  sehen. Die Prüfung nach Instandsetzung mit Relevanz zum Explosionsschutz kann dann durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder auch externe befähigte Person mit  behördlicher Anerkennung erfolgen. Als ergänzende Hilfestellung für die Praxis  muss die DIN EN 60079-19 Explosionsfähige Atmosphäre –Teil 19: Gerätereparatur,  Überholung und Regenerierung angesehen  werden. Neben den nach Zündschutzarten gegliederten Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten gemäß Richtlinie  94/9/EG werden auch technische und  organisatorische Vorgaben für das Instandsetzungsunternehmen sowie Kompetenzanforderungen an die in dieser Norm definierten ›verantwortlichen Person‹ gestellt.  Der Einsatz der ›befähigten Person‹  mit behördlicher Anerkennung ergibt sich aus der oben genannten Tabelle. Die mit der Instandsetzung mit Relevanz zum Explosionsschutz verbundenen technischen Prüfungen sind in den technischen Regeln zur Betriebssicherheit nicht geregelt. Hilfreich können hier die Normen DIN EN 60079-17: 05.2008  Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 17:  Prüfung und Instandhaltung elektrischer  Anlagen sein.

Tabelle 5: Beispiele für Prüfungen nach Instandsetzung

Entwicklung

Wie eingangs erwähnt, ist in Europa  sowohl das ›In-Verkehr-Bringen‹ von Geräten, als auch der Betrieb dieser Geräte, die zusammen mit entsprechenden Verbindungselementen in explosionsgefährdeten Bereichen überwachungsbedürftige Anlagen darstellen, gesetzlich geregelt. Auf der internationalen Ebene erfreut sich seit seiner Gründung Anfang der neunziger Jahre das IEC Zertifizierungsverfahrens IECEx Scheme wachsender Beliebtheit. Konnten anfangs nur elektrische Geräte im Rahmen des IECEx Systems nach internationalen Normen geprüft und zertifiziert werden, besteht das IECEx Scheme genannte Verfahren aus den folgenden Teilen:

  • Das IECEx Certified Equipment Scheme für die Prüfung und Zertifizierung von elektrischen Geräten nach internationalen Standards für Serienprodukte und Einzelgeräte (unit verification),
  • Das IECEx Certified Service Facilities Scheme für die Prüfung,  Auditierung und Zertifizierung von Unternehmen, die  Reparatur- und Instandsetzungsdienstleistungen anbieten,
  • Das IECEx Certified Persons Scheme für die Prüfung und Zertifizierung von  Personal auf unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern und -niveaus,
  • Das IECEx Conformity Mark Licensing  System für die Kennzeichnung von  Geräten mit der IECEx Kennzeichnung.

Das IECEx Certified Service Facilities Scheme sieht vor, dass ein Instandsetzungsunternehmen ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt und umgesetzt hat und nach den technischen Regeln IEC 60079-19 arbeitet. Eine anerkannte Stelle im IECEx  System auditiert das Unternehmen  erstmalig und wiederkehrend und stellt, wenn alle Anforderungen erfüllt sind, ein  Zertifikat über die Kompetenz des Unternehmens zur Instandsetzung bestimmter  Geräte mit festgelegten Zündschutzarten  aus – veröffentlicht auf der IECEx Webseite.   Das IECEx Certified Persons Scheme  stellt für die Zertifizierung von Personen unterschiedliche Kompetenzniveaus zur Verfügung, von der Fähigkeit, Zonen einzuteilen, über die Instandsetzung und Reparatur, bis hin zur Konstruktion von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und deren Abnahmeprüfung. Über die Kenntnisse ist eine Prüfung abzulegen; es wird ein zeitlich befristeter Ausweis für die Person ausgestellt und Wiederholungsprüfungen sind zum Erhalt der Kompetenz erforderlich.  Kompetenznachweise dieser Art finden  in Europa mit den bereits vorhandenen  gesetzlichen Vorgaben für das Gebiet des  Explosionsschutzes zurzeit behördlich keine Akzeptanz. Für global tätige Betreiber von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Instandsetzungsunternehmen können die beiden IECEx Schemes jedoch ein interessanter Ansatz für den Nachweis und die Einschätzung von Kompetenzen sein. Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, dass bei der United Nations Economic Commission for Europe, Committee on trade das Projekt eines common regulatory objectives (CROs) für den Bereich Explosionsschutz kurz vor dem Abschluss steht.  Hier wird der Entwurf eines Gesetzes zur  Regulierung des ›In-Verkehr-Bringens‹ von explosionsgeschützten Geräten den teilnehmenden Staaten zur Verfügung gestellt, mit dem Ziel, auf diesem Wege eine internationale Vereinheitlichung dieses Prozesses zu erreichen und dem IECEx Certified  Equipment Scheme und dessen Zertifikaten eine breitere nationale Akzeptanz in den  einzelnen Staaten zu verschaffen.

 Die befähigte Person ( 293kB ) 

 

 

Literaturhinweise

[1]

Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19.4.1994, L100/1-29

[2]

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können; Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften vom 16.12.1999, L23/57-64

[3]

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrenstoffverordnung – GefSToffV) BGBl. Teil I, S.3758

[4]

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002, zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 BGBl. Teil 1, Nr.70, S.3777–3816

[5]

TRBS 1203, Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen – vom 18. November 2004*

[6]

TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen – Besondere Anforderungen – Explosionsgefährdungen, vom 18. November 2004*

[7]

DIN EN 60079-19 (VDE 0165-20-1): 02.2008 Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 19: Gerätereparatur, Überholung und Regenerierung

[8]

DIN EN 60079-17 (VDE 0165-10-1): 02.2008 Explosionsfähige Atmosphäre – Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen

[9]

Antragsmappe für die Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs.6 Satz 2 BetrSichV, Regierungspräsidiums Darmstadt,
65197 Wiesbaden

[10]

TRBS 1201, Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen vom 15. September 2006; letzte Änderung vom 25. Juni 2009*

[11]

TRBS 1201 Teil 1, Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen vom 15. September 2006*

[12]

TRBS 1201 Teil 2, Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck vom 20.10.08,*

[13]

TRBS 1201 Teil 3, Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs.6 BetrSichV vom 15. Juni 2009*

*

TRBS: kostenlos herunterladen unter www.baua.de

http://www.baua.de/