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Das Explosionsschutzdokument nach VEXAT in Österreich

Ein Erfahrungsbericht nach 7 Jahren
von Rudolf Hofer

Für den Explosionsschutz sind im Wesentlichen zwei EU-Vorgaben von Bedeutung: 

  • Die Richtlinie 94/9/EG [1] für das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen, inoffizieller Arbeitstitel ATEX 95. 
  • Die Richtlinie 1999/92/EG [2] für die Anwender, Verwender ,Betreiber, inoffizieller Arbeitstitel ATEX 137. 

Die Geburtswehen der nationalen Umsetzung dieser Richtlinien, mit dem Umsetzungsdatum 20.6.2003 sind längst vorbei, wenn auch nicht vergessen. Während in Deutschland die ATEX 137 mit dem 2.10.2002 durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [3] pünktlich umgesetzt wurde, dauerte es in Österreich bis zum 1. August 2004 bis die Umsetzung durch die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) [4] erfolgt ist. 
Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen VEXAT und BetrSichV. Im Gegensatz zur VEXAT, die – wie der Name schon ausdrückt – eine Verordnung für explosionsgefährdete Bereiche ist, betrifft die BetrSichV auch eine Vielzahl von nicht explosionsgefährdeten Anlagen. Mit der BetrSichV wurden mehrere Arbeitsschutzrichtlinien der EG zusammengefasst ins deutsche Recht übertragen. 
Die in der Richtlinie 99/92 EG ausgenommen Anwendungsbereiche sind auch in der BetrSichV ausgenommen, während die VEXAT Bestimmungen für diese Bereiche wie Medizinbereiche, für Untertagebereiche und Bohr- und Behandlungsarbeiten enthält. Die BetrSichV hält sich bezogen auf den Explosionsschutz an vielen Stellen genau an den Wortlaut der Richtlinie, ausgenommen im Abschnitt 3 ›Besondere Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen‹, zu denen auch explosionsgefährdete Anlagen gehören. In diesem Abschnitt wird das Recht genutzt, über die Mindestanforderungen der Richtlinie hinauszugehen. Ergänzt und präzisiert werden die Anforderungen der BetrSichV durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit z.B. TRBS 2152 Teil 1- 4 ›Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre‹ [5], die Verordnungscharakter haben. Die VEXAT dagegen geht weit über die Mindestanforderungen mit detaillierten Regelungen hinaus und übernimmt weitere vorher vorhandene Vorschriften des Explosionsschutzes.

Besonderheiten für Österreich

Grundlagen 
Als Grundlage für das Explosionsschutzdokument (ExSD) sind die §§ 4 und 5 der VEXAT zu nennen. Dem aufmerksamen Leser bleibt nicht verborgen, dass bei diesen Texten die BGR 104 Explosionsschutz-Regeln EXRL, Abschnitt E 6 [6] eingeflossen sind. In Deutschland und Österreich gibt es einen unterschiedlichen Rechtsstatus im Arbeitnehmerschutz. So hat insbesondere die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA nicht das Recht, wie bisher in Deutschland die Berufsgenossenschaft, verbindliche Vorschriften wie z.B. die BGR 104 Explosionsschutz- Regeln (EXRL) zu erlassen. In der letzten Überarbeitung der EXRL wurde jedoch die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 ›Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre‹ wörtlich übernommen. Da diese Regel ein ergänzender Teil der BetrSichV ist, ist auf diesem Weg auch die BGR 104 rechtsverbindlich. 
Speziell zum Explosionsschutzdokument gibt es keine TRBS und in den Explosionsschutz-Regeln der BG unter E6 ist der Wortlaut der ATEX-Richtlinie 1999/92/EG bzw. der BetrSichV wiedergegeben. Das dort zu findende Beispiel zum Aufbau des Explosionsschutzdokuments ist ein Vorschlag und nicht bindend. In der VEXAT sind im Gegensatz dazu die Anforderungen an das ExSD detailliert festgelegt. 
Es ergibt sich ein etwas anderes ›Konstruktionsprinzip‹ des Arbeitnehmerschutzes. Dies kommt naturgemäß bei Bestimmungen, die auf dem Artikel 137 EU-Vertrag basieren, zum Ausdruck. 
So kann es passieren, dass Explosionsschutzdokumente nach deutschen Vorgaben nicht den Anforderungen der VEXAT entsprechen. Vor einer Übernahme von Arbeitshilfen zur ExSD Erstellung eins zu eins ohne darüber näher nachzudenken, muss daher gewarnt werden. 

Umsetzung 
Die Forderung zur Abfassung der Explosionsschutzdokumente auch für sogenannte Altanlagen fand trotz großzügiger Übergangsfrist von 2 Jahren eine nicht enden wollende ›Begeisterung‹. Für einige sicherheitstechnisch ausgerichtete Betriebe stellte dies kein Problem dar. Jedoch die Masse der betroffenen Betriebe stand der Notwendigkeit ablehnend gegenüber. Erst durch Druck von den verschiedenen Behörden und nach einiger Anlaufzeit – aber dafür umso stärkerdurch die Sachversicherer, brachte etwas Bewegung in die gerade nicht freudig erregte Menge der betroffenen Betriebe. 
Bis heute haben etliche durchaus wichtige Betriebe den Weg zum Explosionsschutzdokument noch nicht gefunden. Schuld daran ist meiner Erfahrung nach die nicht gerade positive Stimmung gewisser Kreise aus der Wirtschaft. ›Die Bürokraten in Brüssel‹, so hört man, haben sich wieder einmal ausgetobt, und wir können das auf unsere Kosten ausbaden, ohne dass in der angespannten wirtschaftlichen Situation irgendetwas Positives daran erkennbar ist. 
Um diese lästige Pflicht so schnell und so leicht wie möglich los zu werden, erscholl der unüberhörbare Ruf nach Formularen, wo man durch Ankreuzen, ohne viel nachzudenken, die Sache erledigen kann. Das Produkt dieser Bestrebungen, geschmückt in den Kopfleisten mit wohl klingenden Emblemen, wird heute gerne als Checkliste verwendet. Die Anerkennung dieser Papiere durch die Behörden bleibt deshalb sehr oft aus, weil die ausgefüllten Kreuze nicht mit den notwendigen Unterlagen hinterlegt werden. Formulare suggerieren eine nicht vorhandene Sicherheit. Die Anwender glauben, nicht nachdenken zu müssen. Das ist ein altes nicht an den Explosionsschutz gebundenes Problem. Bei Wilhelm Busch kann man nachlesen: ›Oft ist das Denken schwer, indes – das Schreiben geht auch ohne es.‹ 
Viel unangenehmer, weil tiefer gehend, ist das Fehlen der fachlichen Qualifizierung für die Verfasser der Explosionsschutzdokumente. Die Auswahl der geeigneten Personen oder Dienstleister liegt ohne gesetzliche Einschränkung beim ›Arbeitgeber‹. Das ist in der Regel die im Handelsregister ranghöchste handelsrechtliche vertretungsbefugte Person. 
Dazwischenliegende Verantwortliche wären durch eine gesonderte Beauftragung auf die 2. Führungsebene möglich. Mit anderen Worten: Kommerzielle Entscheidungsträger, die nicht mit technischen Fachkenntnisse ausgestattet sind, bestimmen nach dem Motto ›der Billigste ist der Beste‹, wer schließlich das Explosionsschutzdokument verfasst. 
Das hat zur Folge, dass bei außerbetrieblichen Dienstleistungen ein Wettbewerb der Niveau- und Qualitätslosigkeit einsetzt. In Österreich kann heute jedes technische Büro, ohne seine Qualifikation im Explosionsschutz nachweisen zu müssen, seine Tätigkeit entwickeln. Diese Büros sind zwar gewerblich abgedeckt, aber fachlich oft nicht kompetent. Bestimmungen, wie in der deutschen TRBS 1203 Befähigte Personen [7], über die Notwendigkeit von Kenntnissen und deren behördliche Anerkennung, fehlen in Österreich. Ein wirklich unbefriedigender Zustand. 

Die gesetzlichen Bestimmungen zum ExSD 
Diese sind in § 5 Abs.2 der VEXAT nachzulesen: 
(2) Das Explosionsschutzdokument muß jedenfalls Angaben enthalten über: 

1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei 
a. Normalbetrieb 
b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung, 
c. Arbeiten nach § 6 Abs.3; 

2. die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung. 

3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen. 

4. die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;

5. Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen; 

6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen; 

7. Arbeiten nach § 6 Abs.3; 

8. Angabe über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. 

Wer nach diesem Modell ein ExSD genau genug verfasst, hat die Sicherheit, dass er es richtig und unangreifbar macht.

Empfehlungen zur Vermeidung häufiger Fehler

Wenn bei vielfach vorhandenen, gleichartigen Anlagen der Ruf nach einheitlichen Arbeitsunterlagen besteht, ist dies legitim, und dieser Weg kann auch begangen werden. Das Denken und das tiefe Eingehen auf die technischen Gegebenheiten bleibt aber niemand erspart. Der Gefahr von Oberflächlichkeiten muss durch besondere Sorgfalt begegnet werden. 

Rezept für ein gutes Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs.2 VEXAT

Angabe der verwendeten Unterlagen. 
Gesetze, Verordnungen, Normen, Regeln der Technik, Behördenbescheide sind anzuführen. 

Kurzbeschreibung 
In der Kurzbeschreibung sollte der Sachverhalt ohne Schnörkel und Beiwerk wiedergegeben werden. Seitenlanges Abschreiben von Gesetzen und Normen, Abhandlungen etc. haben in einem ExSD nichts verloren. Vielfach findet man solche zu ›Werken‹ aufgeblasene ExSD, die nach dem Motto ›je dicker das Werk umso kompetenter der Autor‹ beeindrucken sollen. Finden sich Kurzbeschreibungen in bereits vorhandenen betrieblichen Unterlagen, z.B. Behördenbescheiden, ist es erlaubt, auf diese zu verweisen, ohne sie noch einmal abzuschreiben. Allenfalls notwendige explosionsschutztechnische Ergänzungen müssen jedenfalls vorgenommen werden. 

Die Arbeitsstoffe und deren sicherheitstechnische Kenngrößen 
Diese Erhebungen müssen immer zu Beginn stehen. Manchmal stellt man fest, nachdem man sich in alle möglichen Maßnahmenszenarien verrannt hat, dass der betreffende Stoff in seiner vorliegenden Zusammensetzung gar nicht in der Lage ist, mit Luft vermischt, explosionsfähige Atmosphären zu erzeugen. 
Nicht jeder Stoff, den man in der einschlägigen Literatur nicht eins zu eins genau findet, muss von einer zugelassene Stelle ›abgeschossen‹ werden. 
Es gibt andere billigere Wege, sich darüber Klarheit zu verschaffen. Um Verwechslungen vorzubeugen, ist es empfehlenswert, die Kenngrößen für Gase, Dämpfe, Staub, getrennt anzugeben. Das verhindert unsinnige Angaben: 
Flammpunkt bei Stäuben, Korngrößenverteilung bei Dämpfen, Glimmtemperatur bei Gasen und anderes mehr. 

Das Explosionsschutzdokument 
Nach den vorhergehenden Betrachtungen kann mit der Abfassung des eigentlichen Explosionsschutzdokumentes begonnen werden. Dabei wird quasi als Leitfaden die Struktur des § 5 Abs.2 der VEXAT empfohlen. Dazu folgende detaillierte Bemerkungen: 

  • Zonenfestlegung 
    Es werden oft Zonenfestlegungen getroffen, ohne die Quelle dieser Überlegungen (z.B. BGR 104 Beispielsammlung blau oder grün, Normen, Regeln der Technik) zu nennen. Die Sache wird daher nicht nachvollziehbar. Auch ist oft das Ausgabedatum der Quelle von Bedeutung. Anmerkung: Die meisten Ex-Zonenbeispiele, die in österreichischen Gesetzen und Normen enthalten sind, aber auch die Zonenbeispiele in der BGR, TRbF [8] usw. erscheinen in einigen Passagen extrem übertrieben und realitätsfremd zu sein. Wer es nicht glaubt, sollte einmal selber nachmessen, sog. Aha-Erlebnisse sind garantiert. Die Aufnahme überzogener Ex-Zonen bedeutet aber eine erhebliche Kostensteigerung bei den fälligen Nachrüstungen, die nicht den geringsten sicherheitstechnischen Fortschritt bringen. Ängstliche Autoren sagen dazu, es sei deshalb so festgelegt, damit man besser schlafen kann. Für die Behandlung dieser Schlaflosigkeit sehe ich nur 3 Rezepte: 

    > Verbesserung des Fachwissens 
    > Die Überforderung zugeben und es sein zu lassen. 
    > Aufsuchen einer ärztlichen Ordination. 

    Jedenfalls steht fest, dass jede Art von ›Schlaf‹ und hier ist auch das ›Verschlafen‹ gemeint, in der Sicherheitstechnik unangebracht ist.
  • Eignung der Geräte 
    Die Feststellung der Eignung von Geräten in den entsprechenden Zonen gehört bei Altanlagen wohl zu den schwierigsten Aufgaben. Den Begriff ›Bestandsschutz‹, wie er in Deutschland üblich ist und der davon ausgeht, dass alle zum Zeitpunkt der Errichtung in geltenden Vorgaben eingehalten wurden, gibt es in Österreich nicht. Hier gilt zwar das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip des erworbenen Rechts. Dies muss aber in konkreten Fällen durch eindeutige Behördenbescheide nachweisbar sein. Außerdem ist der genannte Begriff durch die neue EU-Rechtsordnung teilweise unterhöhlt, bei bestimmten besonderen Betrieben werden sehr wohl Nachrüstungen verlangt. Das zuständige Ministerium hat hierzu einen Auslegungserlass herausgegeben.
  • Ergebnisse von Prüfungen 
    Der zuständige § 7 Abs.1 der VEXAT listet 10 Prüfungsgegenstände auf, die alle behandelt werden müssen. In den zuvor genannten Checklisten findet sich hierzu oft nur ein Kreuz. Kommentar überflüssig.
  • Unterweisung der Arbeitnehmer 
    Zu den allgemein notwendigen Unterweisungen des § 14 ASchG-Arbeitnehmer Innenschutzverordnung setzt die VEXAT im § 6 weitere Unterweisungen hinzu. Die Nachweise für diese Unterweisungen kommen im Text zum Explosionsschutzdokument nicht vor, weil deren Existenz in einer anderen gesetzlichen Bestimmung zwingend verlangt wird, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden.
  • Die Maßnahmenliste 
    Am Ende der Arbeit am ExSD muss unbedingt diese Liste verfasst werden, worin die einzelnen Maßnahmen eindeutig formuliert mit Angabe der Erfüllungsfrist und Angabe der für die Behebung zuständigen betrieblichen Stelle, enthalten sind. Bei manchen Arbeitsvorgaben fehlt dieser Passus und das ExSD versickert in nicht konkreten Floskeln, die wohl der Absicherung des Autors dienen sollen. Zu guter Letzt darf auch die Unterschrift des Verfassers samt Datum nicht vergessen werden. Vorsichtige erfahrene Autoren setzten noch die Rubrik dazu: ›Dem Arbeitgeber vorgelegt am…‹. Dies deshalb, um bestimmten Arbeitgebern, die Möglichkeit zu nehmen, später zu behaupten, der Vorgang sei Ihnen unbekannt.

Zusammenfassung

Nach anfänglichen Unsicherheiten ist das Explosionsschutzdokument bei den meisten Betrieben vorhanden, wenn auch an deren Qualität es so manches auszusetzen gibt. Um diese zu verbessern, ist es notwendig, dass alle Personen, die mit dem Explosionsschutz befasst sind, ihre Kenntnisse erweitern und vertiefen. Qualitätsmängel, die infolge wirtschaftlichen Druckes entstehen, müssen energisch bekämpft werden.