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Ist eine Elektrofachkraft damit auch eine ›befähigte Person‹?

Gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit BGV A3, ›Elektrische Anlagen und Betriebsmittel‹ und der VDE 105-100, ›Betrieb elektrischer Anlagen‹, gilt als Elektrofachkraft im Sinne dieser Vorschriften, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. 
Die ›Befähigte Person‹ ist in der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regel TRBS 1203 definiert: ›Befähigte Person im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkennisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt‹. Wenn auch diese Definitionen ähnlich erscheinen, so gelten unterschiedliche Vorschriften und andere Anforderungen an die entsprechende Person. 
Die Elektrofachkraft ist mit Ihren Aufgaben auf den elektrotechnischen Bereich im Unternehmen ausgelegt. Die ›Befähigte Person‹ deckt gem. der BetrSichV den Bereich der Prüfungen von Arbeitsmitteln für überwachungsbedürftige Anlagen ab und kann dementsprechend sowohl elektrische, als auch nicht-elektrische Betriebsmittel umfassen. Somit ist eine Elektrofachkraft nicht gleich einer ›Befähigten Person‹ gleichzusetzten. 
Des Weiteren muss die ›Befähigte Person‹ vom Arbeitgeber benannt werden und entsprechend ihren in der BetrSichV festgelegten Aufgaben und Befugnissen weitergehende Anforderungen bis hin zur staatlichen Anerkennung erfüllen.

Ist es zulässig in bestehenden Anlagen in der Zone 2 z.B. bei einer Nachrüstung energiebegrenzte und eigensichere Betriebsmittel zu mischen?

Mit der Neuausgabe im Mai 2100 der EN 60079-15:2010: Explosionsfähige Atmosphäre Teil 15: Geräteschutz durch Zündschutzart ›n‹ sind die energiebegrenzten Betriebsmittel nL und die zugehörigen Betriebsmittel [nL] aus dieser Norm herausgenommen worden. 
In einer Übergangsfrist von 3 Jahren darf die Vorgängernorm, die die Anforderungen an energiebegrenzte Betriebsmittel enthält, die EN 60079-15: 2005 noch bis zum 1.Mai 2013 angewendet werden; d.h. aber auch: Hersteller dürfen nur noch bis Mai 2013 nL Betriebsmittel in Verkehr bringen.
Bereits 2006 wurden mit der IEC 60079-11: 2006/7: Explosionsfähige Atmosphäre Teil 11: Geräteschutz durch Eigensicherheit eigensichere und zugehörige Betriebsmittel mit dem Schutznivea EPL ic und [ic] definiert und entsprechende Anforderungen festgelegt. Obwohl man sich dabei weitgehend an den Anforderungen der damals gültigen IEC 60079-15 für die Zündschutzart nL energiebegrenzte Betriebsmittel orientierte, muss festgestellt werden: ic Stromkreise sind eigensichere Stromkreise und als solche von nicht-eigensicheren Stromkreisen sauber getrennt zu halten. Bei nL Stromkreisen ist dies nicht eindeutig festgelegt. Bei der Installation ergeben sich daher Konsequenzen, weil die ic Stromkreis wie eigensichere Stromkreise zu behandeln sind, und z.B. entsprechend zu kennzeichnen sind. Betriebsmittel, die nach nL gebaut sind bekommen nicht automatisch eine ic Kennzeichnung. Diese Betriebsmittel müssen durch den Hersteller einer erneuten Beurteilung nach EN 60 079-11:2007 bezüglich der Anforderungen für ic unterzogen werden, um die Übereinstimmung mit der Norm festzustellen und eine ic Kennzeichnung aufzubringen. Zur Zeit sind die in den Bilder 1 – 4 schematisch dargestellten unterschiedlichen Gerätekombinationen und Errichtungsarten möglich:

Bild 1: reine nL-Zusammenschaltung 
Es ist bis zum 01.05.2013 weiterhin erlaubt, Neuinstallationen nach nL durchzuführen. Für bestehende Anlagen, bei denen keine Änderungen vorgenommen werden, gilt darüber hinaus Bestandsschutz. Bei einer Neuanlage ist es jedoch empfehlenswert, anders als in Bild 1 dargestellt, die Installationen entsprechend den Anforderungen der EN 60079-14:2008 Kap: 12 für Betriebsmittel des Schutzniveaus ic zu beachten. Dies ist eine dringende und sinnvolle Empfehlung, denn nach dem 01.05.2013 müssen sonst diese Stromkreise möglicherweise bei einer Erweiterungen oder Änderung nachgerüstet werden. 

Bild 2 und 3: gemischte nL/ic Zusammenschaltung 
In EN 60079-14:2008 Explosionsgefährliche Atmosphäre-Teil 14: Projektierung, Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen Kap: 14.1 heißt es: ›Die energiebegrenzten Betriebsmittel nL und die energiebegrenzten Teile von zugehörigen energiebegrenzten Betriebsmitteln müssen IEC 60079-15 entsprechen.‹ Gemeint ist hier wohl die alte Norm IEC 60079-15:2005, in der zum ersten Mal die Definition und die Anforderungen an nL Geräte aufgenommen wurden. In Kapitel 12 der IEC/EN 60079-14, in der die besonderen Anforderung an die Errichtung eigensicherer Stromkreise zu finden sind, steht unter 12.1: ›Geräte der Zündschutzart nL dürfen in einem eigensicheren ic Stromkreis nach Abschnitt 12 eingesetzt werden.‹ Aus diesen Angaben in EN 60079-14:2008 folgt, dass zugehörige energiebegrenzte Betriebsmittel und energiebegrenzte Betriebsmittel in einem ic Stromkreis verwendet werden dürfen. Jedoch ist aus der Formulierung nicht eindeutig ersichtlich, auf was sich die Aussage bezieht (zugehöriges [nL] und/oder energiebegrenztes nL Betriebsmittel). Vergleicht man die Anforderungen in EN 60079-15:2005 für nL und in EN 60079-11:2007 für ic, ist festzustellen, dass die Anforderungen an die Bauart von nL Betriebsmittel denen von ic Betriebsmittel entsprechen und damit die Betriebsmittel ein vergleichbares Sicherheitsniveau aufweisen. Entsprechend der Bilder 2 und 3 dürfen somit Betriebsmittel der Kategorien nL, [nL], ic und [ic] gemischt installiert werden. Dabei muss die Errichtung nach den Regeln für eigensichere Stromkreise gemäß EN 60079-14 erfolgen. Das bezieht sich im Wesentlichen auf die getrennte Verlegung und die Kennzeichnung dieser Stromkreise, auf Abstände für Anschlussklemmen von eigensicheren und zu nicht eigensicheren Stromkreisen und Erde, sowie zwischen getrennten eigensicheren Stromkreisen. Ferner ist der Nachweis der Eigensicherheit zu führen und sicher zu stellen, dass die Spannung des verbundenen nicht eigensicheren Stromkreises den für das eigensichere Gerät zugelassenen Wert Um nicht überschreitet. 

Bild 4: reine Zusammenschaltung von ic Betriebsmitteln 
Die Errichtung dieser Zusammenschaltung muss selbstverständlich gemäß den Vorgaben für eigensichere Stromkreise nach EN 60079-14 erfolgen.