
Europäische Union
Die gesetzlichen oder vergleichbaren Regelungen zum Explosionsschutz wurden zunächst auf nationaler Ebene erlassen und in den letzten Jahren durch regionale europäische Richtlinien und Normen ersetzt. ATEX steht als Synonym für die beiden Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet des Explosionsschutzes.
1. Allgemein
Richtlinien
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat bereits 1976 mit der »Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre (76/117/EWG)« die Grundlage für den freien Warenverkehr für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel in der Europäischen Union geschaffen. Diese Richtlinie ist seither durch Einzel- und Ergänzungsrichtlinien stets an den Stand der Technik angepasst worden, die jedoch nur elektrische Betriebsmittel betraf.
Eine vollständige Harmonisierung und Erweiterung auf alle Arten von Geräten in diesem Bereich erfolgte im Jahre 1994 durch die neue Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95). Dieser folgte 1999 die Richtlinie 99/92/EG (ATEX 137), die den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen regelt und Maßnahmen zur Sicherheit der dort Beschäftigten festlegt
Normen
1978, mit der Herausgabe der europäischen Normen für elektrische Betriebsmittel EN 50014 – EN 50020, wurden die bis dahin gültigen nationalen Normen für diese Geräte durch europaweit gültige Normen ersetzt. Neben den Normen für elektrische Betriebsmittel, veröffentlicht durch CENELEC, wurden in der Zwischenzeit durch CEN entsprechende Normen für nicht-elektrische explosionsgeschützte Geräte erarbeitet.
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der europäischen Normenorganisation CENELEC und der internationalen Normenorganisation IEC werden die europäischen Normen für elektrische Betriebsmittel seit einigen Jahren in der Regel ohne Abweichungen von der IEC übernommen. Die Reihe EN 50014 ff, die die Anforderungen an die Geräte für gasexplosionsgefährdete Bereiche festlegt, wird in Schritten durch die Reihe EN 60079 ersetzt. In Deutschland sind diese Normen als VDE 0170 erschienen. Die Anforderungen an die Zündschutzarten für Bereiche mit brennbarem Staub sind in der Normenreihe IEC 61241 hinterlegt. In Europa lösen diese Normen als EN 61241 die alte Reihe EN 50281 ab. Da viele Anforderungen jedoch gleich sind mit denen aus den Normen für gasexplosionsgefährdete Bereiche, werden beide Normenreihen in Zukunft unter der Reihe IEC bzw. EN 60079 zusammengefasst.
2. Errichtung und Betrieb
EG-Richtlinie 99/92/EG (ATEX 137)
Die Richtlinie 99/92/EG »Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können« betrifft den Betrieb explosionsgefährdeter Anlagen, richtet sich somit an den Betreiber (Arbeitgeber).
Dieser hat gemäß dieser Richtlinie 99/92/EG die Explosionsgefahr der Anlage zu beurteilen, die Anlage in Gefahrzonen einzuteilen und im Explosionsschutzdokument alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu dokumentieren:
Beurteilung der Explosionsrisiken
Bei der Beurteilung der Explosionsrisiken ist zu berücksichtigen:
- Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre
- Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen
- Die verwendeten Stoffe, Verfahren und deren mögliche Wechselwirkung
- Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkung von Explosionen
Zoneneinteilung
Der Betreiber hat die Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann, in Zonen einzuteilen und die Einhaltung, der in der Richtlinie geforderten Mindestvorschriften organisatorischer und technischer Art, zu gewährleisten.
Zone 0
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb einegefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Zone 20
ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21
ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
Zone 22
ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Explosionsschutzdokument
Es ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen, das mindestens Angaben enthält zu
- der Gefährdungsbeurteilung
- den getroffenen Schutzmaßnahmen
- der Zoneneinteilung
- der Einhaltung der Mindestvorschriften:
Diese teilen sich in organisatorische (z.B. Unterweisung der Arbeitnehmer) und technische Maßnahmen (Explosionsschutzmaßnahmen) auf
Diese Richtlinie enthält ausnahmslos Mindestvorschriften die bei der Umsetzung ins nationale Recht von den einzelnen Staaten frei erweitert werden dürfen, als Beispiel sei Deutschland genannt:
Hier wurde die Umsetzung dieser Richtlinie, zusammen mit weiteren europäischen Vorschriften des Arbeitsschutzes, durch die »Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes« (kurz: Betriebssicherheitsverordnung / BetrSichV) realisiert.
Sie schafft ein einheitliches betriebliches Anlagenrecht mit klarer Trennung von Beschaffenheit der Arbeitsmittel und Betrieb derselben. Zudem ordnet sie den Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen neu und regelt auch das Verhältnis zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Ebenso wird ein umfassendes Schutzkonzept gegen alle Gefährdungen gefordert, die von Arbeitsmitteln ausgehen (auch außerhalb des Explosionsschutzes).
Zu diesem Zweck wurde ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser hat u.a. die Aufgabe Technische Regel zu erstellen, die aufzeigen, wie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt werden können (TRBS, Technische Regeln für Betriebssicherheit).
TRBS 1112 | Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen |
TRBS 1123 | Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV |
TRBS 1201 | Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen |
TRBS 1201 Teil 1 | Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen |
TRBS 1201 Teil 3 | Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV |
TRBS 1203 | Befähigte Personen |
TRBS 2152 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines |
TRBS 2152 Teil 1 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung |
TRBS 2152 Teil 2 | Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre |
TRBS 2152 Teil 3 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre |
TRBS 2152 Teil 4 | Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (konstruktiver Explosionsschutz) |
TRBS 2153 | Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
TRBS 2152 | Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion |
TRBS 2153 | Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen |
Vergleichbare Regelungen gibt es in anderen europäischen Ländern (z.B. die VEXAT in Österreich).
3. Auswahl Geräte
EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95)
Zur weiteren Vereinheitlichung des Explosionsschutzes in der EU und zur Anpassung an ein neues Richtlinienkonzept wurde 1994 die EG-Richtlinie 94/9/EG »zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen« erlassen. Sie regelt die Anforderungen an die Beschaffenheit explosionsgeschützter Geräte und Schutzsysteme (z.B. durch Festlegungen zur Bauart, Zertifizierung, Herstellung und Qualitätssicherung, Kennzeichnung, Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung) indem sie grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSGA) vorschreibt die vom Hersteller bzw. dem Importeur einzuhalten sind.
Die Richtlinie stellt den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union sicher, wie es im Artikel 95 (früher 100 a) des EG-Vertrages zwischen den Mitgliedsstaaten vereinbart ist. Daher kommt auch die in Fachkreisen übliche Bezeichnung ATEX 95 bzw. 100 a (ATEX als Abkürzung der französischen Bezeichnung für explosionsfähige Atmosphären: „atmosphères explosibles“) vor.
Diese Richtlinie musste ohne Abweichung ins nationale Recht übernommen werden. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte dies beispielsweise durch den Erlass der Explosionsschutzverordnung (ExVO) als 11. Verordnung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Sie gilt für alle industriellen explosionsgefährdeten Bereiche einschließlich Bergbau, ebenso wird auch der Staubexplosionsschutz mit einbezogen.
Begriffsbestimmungen
- Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind, die eigene Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
- Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.
- Als Komponenten werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.
- Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
- Ein explosionsgefährdeter Bereich ist ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie betrifft Geräte, Komponenten und Schutzsysteme für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
Sie gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb des gefährdeten Bereiches, wenn diese hinsichtlich der Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten im gefährdeten Bereich erforderlich sind. Die Richtlinie nimmt keinen Bezug auf festgelegte Normen, sondern legt grundlegende Sicherheitsanforderungen fest, die als verbindliche Beschaffenheitsanforderungen gelten. Auch der Schutz vor sonstigen Gefahren (z.B. elektrischer Schlag), die von diesen Geräten ausgehen, muss berücksichtigt werden.
Gerätekategorien
Der Hersteller von Geräten, die eine potentielle Zündquelle aufweisen und die dadurch eine Explosion verursachen können, muss diese einer Zündgefahrenbewertung unterziehen und Maßnahmen entsprechend den grundlegenden Sicherheitsanforderungen vorsehen, um eine Zündgefahr durch diese Geräte auszuschließen. In der Richtlinie werden Geräte der Gruppe II in drei Kategorien eingeteilt mit unterschiedlich hohem Sicherheitsniveau (für den Untertage Bereich Gruppe I zwei Kategorien). Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind dem jeweiligen erforderlichen Sicherheitsniveau angepasst.
Zertifizierung
Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dem von der Richtlinie vorgegebenem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden. Für Geräte der Kategorie 1 und M1 ist eine Ex-Baumusterprüfung und Zertifizierung durch eine benannte Prüfstelle durchzuführen. Gleiches gilt für elektrische Betriebsmittel und Verbrennungsmotoren der Kategorie 2 und M2. Für sonstige nichtelektrische Betriebsmittel dieser Kategorie wie auch für die der Kategorie 3 kann der Hersteller die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie feststellen und dokumentieren.
Prüfbescheinigungen einer benannten europäischen Prüfstelle werden innerhalb der gesamten EU anerkannt.
Kennzeichnung
Zusätzlich zu den üblichen Daten (Hersteller, Typ, Serien-Nr., elektrische Daten) sind die den Explosionsschutz betreffenden Daten in die Kennzeichnung aufzunehmen.
Die CE-Kennzeichnung des Gerätes bestätigt die Einhaltung aller für das Gerät geltenden EU-Richtlinien. Beispielsweise muss eine mit CE gekennzeichnete explosionsgeschützte Leuchte sowohl der Explosionsschutzrichtlinie als auch der EMV-Richtlinie entsprechen.
Bedienungsanleitung
Die Bedienungsanleitung des Herstellers muss den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Betriebsmittels durch den Betreiber klar definieren.
Mindestanforderungen an die Betriebsanleitung sind u.a.:
Angaben zur sicheren
- Inbetriebnahme
- Verwendung
- Montage und Demontage
- Instandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung)
- Rüsten
Falls erforderlich sind besondere Bedingungen für die sichere Verwendung, einschließlich der Hinweise auf sachwidrige Nutzung, die erfahrungsgemäß vorkommen kann, zu geben.
Konformitätserklärung des Herstellers
Geräte und Systeme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind und eine Bedienungsanleitung und Konformitätserklärung des Herstellers beigefügt ist. Die CE-Kennzeichnung sowie die schriftliche Konformitätserklärung bestätigen die Übereinstimmung des Produktes mit allen Anforderungen und dem Bewertungsverfahren, die in den EG-Richtlinien festgelegt sind.
Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind, die eigene Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.